AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Firmen:

MINORE GmbH, Kistlerweg 8, 85464 Finsing
C-CON Industrial GmbH, Münchner Str. 2, 85622 Feldkirchen
C-CON Engineers GmbH, Münchner Str. 2, 85622 Feldkirchen
C-CON Manufacturing GmbH, Münchner Str. 2, 85622 Feldkirchen

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

3. Sämtliche Auskünfte, Angebote, Verträge und Leistungen des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sofern es sich um Geschäfte verwandter Art handelt.

4. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird widersprochen. Dies gilt sowohl für widersprechende als auch für ergänzende Klauseln. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie verpflichten uns nur im Falle eines ausdrücklichen und schriftlichen Anerkenntnisses.

§ 2 Vertragsschluss

1. Nach Eingang einer unverbindlichen Kundenanfrage erstellt der Verwender ein verbindliches schriftliches Angebot, das innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang vom Kunden angenommen werden kann. Nach Ablauf der 5 Werktage verliert das Angebot seine Gültigkeit. Ein neues Angebot ist einzuholen. Wünscht der Kunde Änderungen des Angebots, so wird ihm ein neues verbindliches Angebot schriftlich unterbreitet, das wiederum innerhalb von 5 Werktagen angenommen werden kann.

2. Die Annahme erfolgt durch die schriftliche Bestellung des Kunden.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nach den Vorgaben des Kunden aufgenommen und sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurde. Vorgenannte Unterlagen stehen im Eigentum des Verwenders und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Ablauf der 5-Tage-Angebotsfrist unverzüglich an den Verwender zurückzusenden, insofern kein Auftrag erfolgt.

§ 3 Preise

1. Der Verwender hält sich an die im Angebot unterbreiteten Preise 5 Werktage gebunden. Soweit das Angebot angenommen wird, gilt der Preis als rechtswirksam vereinbart.

2. Sämtliche Preise sind als Nettopreise angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Angebot angegeben. Die Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der dann gesetzlich gültigen Höhe gesondert ausgewiesen.

3. Die Preise des Verwenders verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab dem Unternehmensstandort des Verwenders. Zusatzkosten, wie insbesondere aber nicht abschließend Fracht, Verpackung, Zoll, Montage und weitere Nebenkosten sind gesondert zu vereinbaren und nicht im Preis enthalten.

§ 4 Zahlungsabwicklung

1. Die Zahlung ist ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungstellungsdatum fällig.

2. Der Verwender ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden anzurechnen. Der Verwender wird den Kunden dann darüber informieren. Sind in diesem Zusammenhang bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verwender berechtigt, die Zahlung, soweit ausreichend, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Verwender berechtigt, Abschlagsrechnungen zu erstellen. Dies wird im Angebot festgelegt. Bei einem Auftragswert von über Euro 100.000 wird ein Drittel des Auftragswerts 30 Tage nach Auftragserteilung und ein weiteres Drittel nach Ablauf weiterer 30 Tage nach Auftragserteilung und das letzte Drittel 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig gestellt.

4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf den auf dem Auftrag angegebenen Geschäftskonten maßgeblich.

5. Gerät ein Kunde mit Zahlungen in Rückstand, ist der Verwender berechtigt, sämtliche offene Ansprüche gegenüber dem Kunden, unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund, sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist der Verwender berechtigt, zudem Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verwender anerkannt sind.

7. Bei Zahlungsverzug ist der Verwender berechtigt, von dem Kunden, als Unternehmer, Verzugszinsen i.H.v. 8 % p.a. Über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Soweit der Verwender darüber hinaus einen Verzugsschaden nachweist, ist dieser berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Bei nicht eingelösten Lastschriften werden dem Kunden die angefallenen Bankgebühren sowie jeweils Euro 10,00 Verwaltungspauschale berechnet.

§5 Liefertermine

1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn Sie explizit schriftlich als verbindlich vereinbart sind.

2. Ändern sich Leistungsinhalte oder Leistungsvorgaben, so verpflichten sich die Vertragspartner Leistungsfristen und Leistungstermine entsprechend neu schriftlich zu fixieren. Leistungszeiten und Leistungsfristen können erst dann verbindlich festgelegt werden, wenn alle notwendigen technischen Fragen vorab ausreichend geklärt sind. Die Frist ist vom Verwender mit Herstellung der Versandbereitschaft des Vertragsgegenstands gewahrt, soweit keine andere Regelung getroffen ist.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt bzw. aufgrund von Ereignissen, die eine vereinbarte Leistung des Verwenders wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie beispielsweise, jedoch nicht abschließend, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemie usw. berechtigen den Verwender, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dieses Recht gilt auch, wenn die höhere Gewalt bei Subunternehmern oder Projektbeteiligten Dritten auf Seiten des Verwenders eingetreten ist. Der Kunde ist über diesbezügliche Lieferverzögerungen zu informieren. Dauert die Verhinderung länger als drei Monate an, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten der Vergütungsanspruch des Verwenders entsteht anteilig in Bezug auf erbrachte Leistungen. Wurde eine angemessene Nachfrist vom Kunden gesetzt und ist diese fruchtlos abgelaufen, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

4. Für den Fall eines vom Verwender nicht vorsätzlich oder fahrlässig zu vertretenden Schadens haftet dieser begrenzt in Höhe einer pauschalierten Verzugsentschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als i.H.v. 15 % des Lieferwerts. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen zum Schadensersatz gemäß §13 dieser AGB.

5. Die Einhaltung einer etwaigen Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Ist Anzahlung oder Teilzahlung vereinbart, setzt erst der Eingang der Anzahlung oder Teilzahlung die Lieferfrist oder nächste Lieferfrist in Gang.

§6 Gefahrübergang

1. Soweit keine anderweitige Vereinbarung zum Gefahrübergang getroffen ist, wie Versand o.ä., geht die Gefahr mit Übergabe des Vertragsgegenstands über.

2. Ist zwischen den Vertragsparteien die Abholung des Vertragsgegenstands vereinbart, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft durch den Verwender über.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu diesem Zeitpunkt auf den Kunden über.

§ 7 Gewährleistung

1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377 ff. HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich gegenüber dem Verwender nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Eine Unterlassung der Mängelrüge innerhalb der genannten Frist gilt als vorbehaltlose Anerkennung vertragsgemäßer Beschaffenheit. Eine Mängelrüge durch den Kunden ändert nichts an der bestehenden Zahlungsverpflichtung. Diesbezüglich Einreden werden hiermit ausgeschlossen.

2. Soweit ein Mangel vom Verwender zu vertreten ist, ist dieser nach Wahl des Verwenders durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu beheben. Aufwendungen wie etwa Transport-, Wege- und Arbeitsmaterial kosten im Rahmen der Mängelbeseitigung werden vom Verwender getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistungsgegenstände vom Kunden an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.

3. Werden Betriebs-, Wartungs- oder Konstruktionsanweisungen des Verwenders vom Kunden nicht befolgt oder Änderungen an den Leistungen des Verwenders vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien, die nicht Originalspezifikationen entsprechen oder ohne, dass vorherige schriftliche Einwilligung hierzu vom Verwender eingeholt wurde, verwendet, so entfällt jeder Gewährleistung. Dieser Ausschluss der Gewährleistung gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass das Abweichen von etwaigen Betriebs-, Wartungs- oder Konstruktionsanweisungen oder Änderungen an den Leistungen des Verwenders nicht ursächlich waren. Mängelansprüche bestehen ebenso nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß.

4. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang des vom Verwender gelieferten Vertragsgegenstands. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz, wie etwa gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und §§ 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) ff. längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Verwenders einzuholen.

5. Rückgriffansprüche des Kunden gegen den Verwender gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde dem Dritten keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang der Rückgriffansprüche des Verwenders gegen den Kunden gelten vorstehende Regelungen entsprechend.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verwender behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag, einschließlich sämtlicher Salden aus Kontokorrent, vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Verwender nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Verwender ist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten insbesondere gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Ansprüchen oder Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der anspruchsstellende Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an den Verwender in Höhe des mit ihm vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verwenders, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstands durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verwender. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden am Vertragsgegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Vertragsgegenstand zu anderen, nicht dem Verwender gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Vertragsgegenstands zu den neu entstandenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verwender anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Besteller verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Besteller tritt der Kunde auch solche Forderungen an den Verwender ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verwender nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

5. Der Verwender verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verwender berechtigt, seine Leistungen und Produkte bzw. die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Schutzrechte

1. Übermittelt der Kunde dem Verwender Zeichnungen, Modelle, Muster, oder sonstige Unterlagen, so hat der Kunde sicher zu stellen, dass diese frei von fremden Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten sind. Der Kunde verpflichtet sich, den Verwender wegen Ansprüchen aus Verletzung fremder Urheberrechte, Warenzeichen oder Patenten im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen Verwender und Kunden, freizustellen.

2. An Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die vom Verwender geschaffen wurden oder werden, besteht ein ausschließliches Verwertungsrecht des Verwenders. Eine Nutzung durch den Kunden ist ihm nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung und für das konkret diesem Vertrag getroffene Produkt bzw. die konkret betroffene Leistung gestattet. Eine weitere Verwendung der Nutzung des Vertragspartners für Dritte oder eine Abänderung der vom Verwender geschaffenen Zeichnungen, Modelle und Muster ist nur mit der vorherigen Zustimmung des Verwenders gestattet. Gleiches gilt für die Verwertung oder Nutzung von abgeänderten Zeichnungen, Modellen und Mustern des Verwenders.

§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart ist, gelten die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mitgeteilten Informationen als vertraulich.

2. Es gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben der der Datenschutzgrundverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 11 Haftung und Schadensersatz

1. Der Verwender haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verwender–außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 10.000.000,00

3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit –außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –ausgeschlossen.

4. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw.-ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

5. Soweit die Haftung nach Ziffern 2und 3ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

§ 12 Konstruktionsänderungen

Der Verwender behält sich vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, soweit sie mit den Vorgaben des Kunden nicht kollidieren. Der Verwender ist jedoch nicht verpflichtet Konstruktionsänderungen, in Abweichungen, der vertraglichen Vorgaben, vorzunehmen.

§ 13 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Sofern vertraglich nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Verwenders der Geschäftssitz des Verwenders.

2. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das inländische Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verwenders.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags durch den Verwender oder Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst. Individualabreden haben jedoch Vorrang.

3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche gelten, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich oder ideelle am nächsten kommt. Dies gilt gleichermaßen für etwaige Vertragslücken.

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